Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
Anlage 7

Anlage 7 – (zu § 13 Absatz 1)Gehalt an Stoffen

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862) Fundstelle Wein, normal normal Traubenmost, normal normal teilweise gegorener Traubenmost, normal normal Perlwein, normal normal Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, normal normal Schaumwein, normal normal Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, normal normal Likörwein, normal normal weinhaltige Getränke, normal normal aromatisierte Weine, normal normal aromatisierte weinhaltige Getränke und normal normal aromatisierte weinhaltige Cocktails normal normal normal arabic dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt: col1 1 0.70* col2 2 0.60* col3 3 12.00* center col4 4 2.40* 1 col1 1 col2 1 col3 middle Milligramm in einem Liter 1 col4 middle bottom a) 1 col1 Aluminium 1 col3 col2 8,00 1 col4 b) 1 col1 Arsen 1 col3 col2 0,10 1 col4 c) 1 col1 Blei 1 col3 col2 0,25 1 col4 d) 1 col1 Bor, berechnet als Borsäure 1 col3 col2 1 col4 e) 1 col1 Brom, gesamtes 1 col3 col2 1,00 1 col4 f) 1 col1 Fluor 1 col3 col2 1 col4 1 col1 a) 1 col2 nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1 col3 1 col4 1 col1 b) 1 col2 aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1 col3 1 col4 g) 1 col1 Cadmium 1 col3 col2 0,01 1 col4 h) 1 col1 Kupfer 1 col3 col2 2,00 1 col4 i) 1 col1 Zink 1 col3 col2 5,00 1 col4 j) 1 col1 Zinn 1 col3 col2 1,00 1 col4 k) 1 col1 Trichlormethan 1 col3 col2 0,10 1 col4 l) 1 col1 Trichlorethen 1 col3 col2 0,10 1 col4 m) 1 col1 Tetrachlorethen 1 col3 col2 0,10 1 col4 n) 1 col1 Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen 1 col3 col2 0,20. 1 col4 top left 50 4 0 0 none 1 tabelle7 %yes; Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.

Kurz erklärt

  • Bestimmte alkoholische Getränke dürfen keine schädlichen Stoffe in bestimmten Mengen enthalten.
  • Dazu gehören Wein, Perlwein, Schaumwein und aromatisierte Getränke.
  • Es sind Grenzwerte für verschiedene Stoffe wie Aluminium, Arsen, Blei und andere festgelegt.
  • Der Grenzwert für Blei gilt nur für Produkte, die aus der Ernte 2000 oder älter stammen.
  • Die Regelung soll die Sicherheit und Qualität der Getränke gewährleisten.